EuGH - Urteil vom 02.06.2016
C-226/14
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004 Art. 7 Abs. 3; Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 648/2005 Art. 236 Abs. 1; Richtlinie 2006/112/EG;

Vorlage zur VorabentscheidungMehrwertsteuerZolllagerverfahrenExternes VersandverfahrenEntstehung einer Zollschuld im Anschluss an die Nichterfüllung einer PflichtMehrwertsteueranspruch

EuGH, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen C-226/14

DRsp Nr. 2018/4280

Vorlage zur VorabentscheidungMehrwertsteuerZolllagerverfahrenExternes VersandverfahrenEntstehung einer Zollschuld im Anschluss an die Nichterfüllung einer PflichtMehrwertsteueranspruch

1. Art. 7 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden und den in dieser Vorschrift genannten Zollverfahren zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr noch unterliegen, ihnen danach aber wegen der Wiederausfuhr nicht mehr unterliegen, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung entstanden ist.