BGH - Beschluss vom 26.11.2009
5 StR 91/09
Normen:
StGB § 261 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 5; UStG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 109
StRR 2010, 149
StraFo 2010, 167
wistra 2010, 146
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.04.2009

Vorliegen der Annahme eines bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) zum Nachteil von Zwischenhändlern; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eingehungsbetrugs; Vornahme einer Gesamtsaldierung für die Feststellung eines Vermögensschadens

BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 5 StR 91/09

DRsp Nr. 2010/770

Vorliegen der Annahme eines bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) zum Nachteil von Zwischenhändlern; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eingehungsbetrugs; Vornahme einer Gesamtsaldierung für die Feststellung eines Vermögensschadens

1. Wird betrügerisch eine Vereinbarung herbeigeführt, die den Vertragspartner am Vermögen schädigt, liegt ein Eingehungsbetrug vor.2. Für die Feststellung eines Vermögensschadens ist eine Gesamtsaldierung vorzunehmen; es sind sämtliche durch die täuschungsbedingte Verfügung bewirkten Vermögensveränderungen zu vergleichen. Maßgeblich kommt es auf den Vermögensstand des Opfers vor und nach dem Vertragsschluss an, wobei insbesondere auch die aus der Vereinbarung erwachsenen Sicherungen miteinzubeziehen sind.3. Die Höhe der zu entrichtenden Umsatzsteuer bemisst sich nicht nach dem tatsächlichen Wert des Vertragsgegenstandes, sondern danach, welchen Preis die Vertragspartner vereinbart haben.4. Gegenstände sind als bemakelt im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn sie sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen.