BFH - Urteil vom 23.08.2007
V R 14/05
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BB 2008, 256
BFH/NV 2008, 316
BFHE 219, 229
BStBl II 2008, 165
DB 2008, 104
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein - 4 K 220/02 - 9.12.2004 (EFG 2005, 643),

Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG 1999

BFH, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen V R 14/05

DRsp Nr. 2008/4

Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG 1999

»1. Die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert. 2. Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist keine eigenständige Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, aus der sich ergibt, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht (Fortführung von BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665).«

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Streitig ist das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG).