BFH - Beschluss vom 27.12.2010
XI B 7/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 20;
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 527/09

Vorliegen einer Überraschungsentscheidung bei Erörterung der rechtlichen Gesichtspunkte bereits im Einspruchsverfahren zwischen den Beteiligten

BFH, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen XI B 7/10

DRsp Nr. 2011/1603

Vorliegen einer Überraschungsentscheidung bei Erörterung der rechtlichen Gesichtspunkte bereits im Einspruchsverfahren zwischen den Beteiligten

1. NV: Bei der Frage, ob i.S. von § 15 Abs. 1b UStG 1999 der Unternehmer seinen PKW "nicht auch für den privaten Bedarf oder für andere unternehmensfremde Zwecke" genutzt hat, ist der Anscheinsbeweis dafür zu berücksichtigen, dass ein PKW typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke verwendet wird. 2. NV: Das FG hat die Frage, ob es dem Kläger gelungen ist, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, aufgrund einer Tatsachenwürdigung zu klären, die dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen ist und die grundsätzlich nicht revisibel ist.

1. Bei der Frage, ob i.S. von § 15 Abs. 1b UStG der Unternehmer seinen PKW "nicht auch für den privaten Bedarf oder für andere unternehmensfremde Zwecke" genutzt hat, ist der nach der BFH-Rechtsprechung bestehende Anscheinsbeweis dafür zu berücksichtigen, dass ein PKW typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke verwendet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2007 V B 205/06, BFH/NV 2008, 415, m.w.N.).