FG Niedersachsen - Urteil vom 18.08.2016
5 K 288/15
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 13
DStR 2017, 12
DStRE 2017, 872

Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem Spielervermittler im bezahlten Fußball

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 5 K 288/15

DRsp Nr. 2016/16726

Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem Spielervermittler im bezahlten Fußball

Von einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Teilbeträge aus auflösend bedingten Forderungen mit einer Fälligkeit von mehr als zwei Jahre nach Vertragsabschluss bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gem. § 17 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als uneinbringlich zu berichtigen sind.

Im Streitfall begehrt die Klägerin die Berichtigung von Provisionsforderungen für die Vermittlung der Fußballspieler A in Höhe von netto 31.500 €, B in Höhe von 12.500 € und C in Höhe von 13.500 € mit vereinbarter Fälligkeit in 2015.