BFH - Urteil vom 14.12.2011
XI R 18/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a; RL 77/388/EWG ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 190/06

Vorliegen von Belegnachweisen für Lieferungen im Wege der Versendung mit CMR-Frachtbriefen i.R. des Verkaufs von Fahrzeugen innerhalb der Gemeinschaft

BFH, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen XI R 18/10

DRsp Nr. 2012/8447

Vorliegen von Belegnachweisen für Lieferungen im Wege der Versendung mit CMR-Frachtbriefen i.R. des Verkaufs von Fahrzeugen innerhalb der Gemeinschaft

1. NV: CMR-Frachtbriefe sind nur als Versendungsbelege anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten. 2. NV: Widersprüchliche Angaben über den Auslieferungsort können begründete Zweifel an der Richtigkeit der Belegangaben hervorrufen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a; RL 77/388/EWG ;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) handelt mit neuwertigen Luxuslimousinen (PKW) und führte in den Streitjahren 2001 und 2002 innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien und Spanien aus.

Der Kläger veräußerte die PKW Mercedes-Benz ML 55 AMG (Fahrgestellnummer ...) zu ... DM netto (Rechnung vom 7. Dezember 2001) und Mercedes-Benz 220 CDI (Fahrgestellnummer ...) zu ... € netto (Rechnung vom 7. Januar 2002) an die Firma L in M, Spanien.