FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.09.2010
14 K 5903/08
Normen:
UStG 2003 § 14 Abs. 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 1 S. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 41 Abs. 2;

Vorsatz bei Hinterziehung von Umsatzsteuer; Zurechnung von Umsätzen bei Strohmanngeschäften; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 14 K 5903/08

DRsp Nr. 2011/2507

Vorsatz bei Hinterziehung von Umsatzsteuer; Zurechnung von Umsätzen bei Strohmanngeschäften; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis

1. Eine vorsätzlich Hinterziehung von Umsatzsteuer liegt vor, wenn der Steuerpflichtige weiß, dass die Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer die Folge hat, dass die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. 2. Umsätze sind nur dann einem Strohmann nicht zuzurechnen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene, ggf. auch durch Subunternehmer auszuführenden Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und keine eigene Leistung versteuern will. 3. Unrichtige Rechnungen entfalten dann Wirkung, wenn sie der Aussteller in den Verkehr bringt. Ausreichend ist, dass der Aussteller einem Dritten ein mit Blankounterschrift versehenes Papier überlässt, der darauf eine Rechnung erstellen kann. 4. Die Steuerschuld für die Umsatzsteuer bei der Ausstellung einer unrichtigen Rechnung (§ 14 Abs. 3 UStG a.F., § 14c Abs. 1 UStG n.F.) besteht auch für einen Strohmann unabhängig von einem vorwerfbaren Verhalten.