FG Hessen - Beschluss vom 10.04.2007
6 V 3216/06
Normen:
UStG § 2 § 17 Abs. 1 ;

Vorsteuer; Rückforderung; Organschaft; Vorläufiger Insolvenzverwalter; Zustimmungsvorbehalt - Ende des Organschaftsverhältnisses mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

FG Hessen, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 6 V 3216/06

DRsp Nr. 2007/11008

Vorsteuer; Rückforderung; Organschaft; Vorläufiger Insolvenzverwalter; Zustimmungsvorbehalt - Ende des Organschaftsverhältnisses mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Spätestens wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, werden die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich. 2. Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes an den ("schwachen") vorläufigen Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht führt nicht zur Beendigung der Organschaft.

Normenkette:

UStG § 2 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) Vorsteuern wegen nicht beglichener Verbindlichkeiten zu Recht von der Antragstellerin zurückgefordert hat.

Die Antragstellerin ist eine aus A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Grundstücksverwaltung. Zwischen ihr und der C-GmbH bestand ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis. Die von der C-GmbH erzielten Umsätze und Eingangsleistungen wurden daher der Antragstellerin zugerechnet.