FG Hessen vom 18.10.1999
6 K 2426/98
Normen:
6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1a ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 40

Vorsteuer; Unternehmer; Gründung; Nachhaltig; Kapitalgesellschaft; Gründungsgesellschaft - Unternehmereigenschaft einer Gründungsgesellschaft

FG Hessen, vom 18.10.1999 - Aktenzeichen 6 K 2426/98

DRsp Nr. 2001/2841

Vorsteuer; Unternehmer; Gründung; Nachhaltig; Kapitalgesellschaft; Gründungsgesellschaft - Unternehmereigenschaft einer Gründungsgesellschaft

1. Die Tätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die erkennbar darauf gerichtet ist, die spätere unternehmerische Tätigkeit einer juristischen Person durch den Bezug diverser Leistungen vorzubereiten und zu ermöglichen, erfüllt die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG.2. Bereits die ersten Investitionsausgaben, die für Zwecke eines Unternehmens oder zu dessen Verwirklichung getätigt werden sind als gewerbliche Tätigkeit anzusehen.3. Soweit die Vorgesellschaft aufgrund der von ihr durchgeführten unternehmensbezogenen Vorbereitungshandlungen bereits selbst als Unternehmerin anzusehen ist, stellt sich die Weiterveräußerung der von ihr eingekauften Leistungen als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG dar.

Normenkette:

6. EG-Richtlinie Art. 4 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1a ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin -Klin.- ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in der Zeit vom 1.10. bis 30.11.1996 bestand, um in Erfüllung ihres einzigen Gesell-schaftszweckes die Firma ABC AG vorzubereiten und zu errichten.