FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.04.2013
4 K 840/11
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Vorsteuerabzug: Abgrenzung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und privater Kapitalinvestition bei Erwerb und Verpachtung eines Blockheizkraftwerks

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 840/11

DRsp Nr. 2013/18819

Vorsteuerabzug: Abgrenzung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und privater Kapitalinvestition bei Erwerb und Verpachtung eines Blockheizkraftwerks

1. Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltsentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse nicht verfolgt wird, sind keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinne, sondern lediglich reine Kapitalinvestition. Derartige Leistungen begründen keine Unternehmereigenschaft und berechtigen den Investor nicht zum Vorsteuerabzug. 2. Der Erwerb und die Verpachtung eines Blockheizkraftwerks (BKHW) stellen keine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn der Erwerber/Verpächter nach den vertraglichen Vereinbarungen von einer Einflussnahme auf die Aufstellung und den Betrieb des BKHW ausgeschlossen sein sollte und nach den Gesamtumständen des Falles keine Verpachtung, sondern vielmehr eine auf Gestellung von Kapital gerichtete Investition auf privater Vermögensebene vorliegt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer … die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) für den Erwerb und die Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) erfüllt.