FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.03.2013
5 K 1438/07
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 4; UStG 1999 § 14 Abs. 2 S. 2; UStG 1999 § 17 Abs. 1;

Vorsteuerabzug aus berichtigter Rechnung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 5 K 1438/07

DRsp Nr. 2013/18816

Vorsteuerabzug aus berichtigter Rechnung

1. Enthält die in den Geschäftsverkehr gelangte erste Rechnung keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis, lässt sich aus Rechnungen, die der Berichtigung dieser Rechnung dienen sollen, kein Vorsteuerabzug erreichen, wenn die Rechnungen keinen schriftlichen Berichtigungshinweis enthalten und zudem das Rechnungsaustellungsdatum identisch mit dem Datum der ersten Rechnung ist, so dass es an der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen fehlt. 2. Des Weiteren muss erkennbar sein, ob die Abänderung vom Rechnungsaussteller oder einer von ihm beauftragten Person herrührt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 4; UStG 1999 § 14 Abs. 2 S. 2; UStG 1999 § 17 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der C. Objekt … GmbH & Co. KG (C. KG) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Rechtsvorgängerin der C. KG war die C. Objekt Einkaufszentrum L. GmbH & Co. KG bestehend aus dem alleinigen Kommanditisten K. B. sowie der persönlich haftenden und allein zur Geschäftsführung befugten C. Finanzconsult und Grundbesitzverwertungsges. mbH (Komplementärin).