FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2021
7 K 7061/18
Normen:
UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1;

Vorsteuerabzug aus den Rechnungen zur Errichtung eines Blockheizkraftwerkes

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 7 K 7061/18

DRsp Nr. 2021/10508

Vorsteuerabzug aus den Rechnungen zur Errichtung eines Blockheizkraftwerkes

Tenor

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Februar 2013, Mai 2013 und August 2013, alle vom 19.01.2015, und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.03.2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine eigenständige Unternehmerin ist und ob ihr der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen zur Errichtung eines Blockheizkraftwerkes vollständig oder nur anteilig zusteht.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR-, an der Frank B... und C... zu je 50 % beteiligt sind. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 01.01.2013 gegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Blatt 96 Gerichtsakte) verwiesen,