FG München - Urteil vom 27.11.2008
14 K 325/06
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 1b;
Fundstellen:
DStRE 2010, 44

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten eines Pkws

FG München, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 14 K 325/06

DRsp Nr. 2009/6520

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten eines Pkws

Im Streitfall wurden zum Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung keine objektiv nachprüfbaren Unterlagen, wie z. B. ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, vorgelegt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 1b;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger im Rahmen seines Unternehmens Vorsteuern aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb eines Fahrzeugs geltend machen kann.

Der Kläger betreibt die Montage und Wartung regeltechnischer Anlagen. Für seine Tätigkeit nutzte er im Streitjahr Fahrzeuge des Typs Ford Mondeo (Anschaffung 1. Januar 2001) und Audi Avant (Anschaffung 20. Juni 2001).

Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer ließ das Finanzamt (FA) die dem Kläger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus der Anschaffung und dem Betrieb der Fahrzeuge jeweils nur zur Hälfte zum Abzug zu. Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 wurde die Umsatzsteuer 2001 mit 20.259,43 EUR festgesetzt.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 1. Juli 2005 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.