FG Sachsen - Urteil vom 02.06.2010
6 K 519/06
Normen:
SächsStrG § 18 Abs. 1 S. 4, § 44 Abs. 1 S. 3; UStG 1999 § 2 Abs. 3; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; SächsStrG § 18 Abs. 1 S. 4; SächsStrG § 44 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 448

Vorsteuerabzug aus der grundhaften Sanierung eines Markplatzes

FG Sachsen, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 6 K 519/06

DRsp Nr. 2010/22931

Vorsteuerabzug aus der grundhaften Sanierung eines Markplatzes

1. Der Vorsteuerabzug aus Sanierungsmaßnahmen für die Grunderneuerung des veralteten Marktplatzes einer Stadt ist auch dann nicht zu gewähren, wenn mit der Organisation von Veranstaltungen auf dem Marktplatz und der Marktstandsvermietung von der Stadt ein Betrieb gewerblicher Art. unterhalten wird. 2. Erfüllt die Stadt mit der Sanierung des Marktplatzes nach kommunalem Recht ihre Pflichten als Trägerin der Straßenbaulast in ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts, sind die Sanierungsleistungen allein für den nichtunternehmerischen Bereich der Stadt bestimmt und können nicht der unternehmerischen Betätigung der Stadt zugeordnet werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SächsStrG § 18 Abs. 1 S. 4, § 44 Abs. 1 S. 3; UStG 1999 § 2 Abs. 3; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; SächsStrG § 18 Abs. 1 S. 4; SächsStrG § 44 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin aus den Kosten für die grundhafte Sanierung ihres Marktplatzes ein teilweiser Vorsteuerabzug zusteht.