1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Klägerin aus den Kosten für die grundhafte Sanierung ihres Marktplatzes ein teilweiser Vorsteuerabzug zusteht.
Die Klägerin ist eine Stadt, die ihren Marktplatz unter anderem für Veranstaltungen und Märkte nutzt. Sie hat den Platz in ihr Verzeichnis für öffentliche Gemeindestraßen aufgenommen. Unter Bezugnahme auf § 18 des Straßengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsStrG) erließ sie im Jahr 1993 eine Sondernutzungssatzung für die Benutzung der Gemeindestraßen. Nach § 2 Abs. 2 Buchstabe f der Sondernutzungssatzung bedürfen Märkte nach der städtischen Marktordnung und regelmäßig wiederkehrende Volksfeste keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. In ihrer Marktordnung vom 19. Oktober 1995 legte die Klägerin fest, dass die Überlassung von Standplätzen auf den Märkten im Wege der "Zuweisung"/"Erlaubnis" durch das Ordnungsamt erfolgt (§ 9 der Marktordnung).
Auf dem Marktplatz finden Wochenmärkte sowie ein Weihnachtsmarkt statt. Ferner wird dort der "Sachsenmarkt" und der "Marktschreiertag" abgehalten. Die Klägerin, die die Märkte organisiert und betreibt, hat diese Tätigkeit als Betrieb gewerblicher Art. (nachfolgend: BgA) erfasst. Gegenstand des BgA ist die entgeltliche Überlassung von Marktstandplätzen an Händler (Hauptleistung), ferner die Belieferung der Marktstände mit Energie sowie die Reinigung der Standplätze (Nebenleistungen).
Die Klägerin erteilte im Streitjahr 1999 Rechnungen an die Händler, in denen sie Umsatzsteuer auswies. Sie nahm aus dem BgA 165.470,49 DM ein, die sie gegenüber dem Beklagten erklärte. In ihrer Umsatzsteuererklärung berücksichtigte die Klägerin für den BgA ferner Vorsteuern in Höhe von 85.000,95 DM. Davon entfallen 79.429,02 DM auf Sanierungsarbeiten am Marktplatz (Neugestaltung des Platzes unter Herstellung des historischen Erscheinungsbildes, historische Beleuchtung, Pflasterung).
Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß, änderte die Umsatzsteuerfestsetzung des Streitjahres jedoch später aufgrund einer Betriebsprüfung. Diese hatte neben weiteren, nicht streitigen Korrekturen zur Versagung des Vorsteuerabzugs für die Sanierung des Marktplatzes geführt.
Die Klägerin trägt vor, die Sanierungsmaßnahmen hätten einer Grunderneuerung des veralteten Marktplatzes gedient. Dabei sei das Erscheinungsbild des Platzes nach den Vorgaben des Denkmalschutzes zu gestalten gewesen.
Als Betreiberin der Märkte und Veranstaltungen sei sie nicht hoheitlich tätig. Das Veranstalten von Märkten sei eine Betätigung, die auch von einem privaten Unternehmer wahrgenommen werden könne. Die Klägerin habe den Marktbeschickern mit der Überlassung der Standplätze auch keine Sondernutzungsrechte eingeräumt, denn sie habe diese Form der Sondernutzung in § 2 Abs. 2 Buchstabe f ihrer Sondernutzungssatzung erlaubnisfrei gestellt. Allein aus der Marktordnung könne die Hoheitlichkeit des Handelns nicht abgeleitet werden, weil es sich um eine von der Klägerin selbst gewählte Organisationsform handele, von der die Besteuerung nicht abhängen dürfe. Auch die Rechtsprechung gehe seit langem davon aus, dass die Durchführung von Marktveranstaltungen einen Betrieb gewerblicher Art. darstelle.
Für die Zuordnung der Eingangsleistungen zum BgA seien ertragsteuerliche Grundsätze nicht maßgeblich. Es komme auch nicht darauf an, wem der Marktplatz rechtlich gehöre und wie er verkehrsrechtlich gewidmet sei. Entscheidend sei, wie die jeweilige Fläche genutzt werde. Die Sachbehandlung durch den Beklagten verstoße gegen das Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer und führe zu einem unsystematischen Ergebnis.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 21. Februar 2006 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 79.429,02 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der Marktplatz könne als öffentliche Straße nicht Betriebsvermögen des BgA sein. Dies folge aus den im Körperschaftsteuerrecht geltenden Grundsätzen. Zu bedenken sei ferner, dass der Gemeingebrauch an den Markttagen nicht ausgeschlossen werde.
Auf dem Marktplatz werde auch das Stadtfest durchgeführt, das vom Gewerbeverein organisiert werde. Diesem flössen auch die Einnahmen daraus zu.
Der Beklagte hat der von der Klägerin erhobenen Sprungklage zugestimmt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie die zum Streitfall übergebenen Steuerakten verwiesen.
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin kann aus den Eingangsrechnungen für die Sanierung des Marktplatzes keine Vorsteuern beanspruchen.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Dabei ist ein Leistungsbezug, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden kann, als für das Unternehmen angeschafft anzusehen, soweit der Unternehmer eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen hat. Die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen ist möglich, wenn der Gegenstand im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit steht und diese fördern soll. Ihre Grenze findet die Freiheit bei der Zuordnung dort, wo der Bezug einer Leistung nach den gesamten Umständen allein für den nichtunternehmerischen Bezug bestimmt ist. In diesem Fall muss der Unternehmer die bezogene Leistung dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Diese Zuordnungsregeln gelten nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für die unternehmerische und nichtunternehmerische Betätigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zum Ganzen: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Oktober 2009, V R 33/08, BFH/NV 2010, 957 m.w.N.).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie die Klägerin - sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art. gemäß §
Zur hoheitlichen Tätigkeit bzw. zur Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von §
Eine Wettbewerbssituation scheidet allerdings aus, wenn die Gebrauchsüberlassung einen Hoheitsakt darstellt (Urteil des BFH vom 11. Juni 1997, XI R 65/95, BStBl. II 1999, 420 m.w.N.). Hierfür ist maßgeblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlichrechtlichen Sonderregelungen tätig wird. Die öffentlichrechtlichen Sonderregelungen, die für die Beurteilung der Nutzung von Gemeindestraßen in Sachsen einschlägig sind, sind diejenigen in §§ 18 ff. SächsStrG. Danach ist die Nutzung öffentlicher Straßen für Wochenmärkte grundsätzlich eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung und ihre Gestattung ein Hoheitsakt. Die bloße Überlassung von Standplätzen auf Märkten ist hingegen keine hoheitliche Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die Gemeinde das Recht auf Sondernutzung als Veranstalterin selbst in Anspruch nimmt und den Marktbeschickern lediglich die Standplätze überlässt (Urteil des BFH vom 22. Oktober 2009, a. a. O.).
Nach diesen Grundsätzen sind die Beteiligten zutreffend von einer unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin ausgegangen.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG kann die Gemeinde durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Klägerin mit ihrer Sondernutzungssatzung Gebrauch gemacht. Sie hat in § 2 Abs. 2 Buchstabe f Märkte und regelmäßig wiederkehrende Volksfeste von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Für die diesbezügliche Nutzung der Gemeindestraßen bedarf es mithin keines Hoheitsaktes mehr. Anderes kann sich auch nicht aus der später erlassenen Marktordnung der Klägerin ergeben. Diese ist eine Ausübungsregelung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG und hat nicht zur Folge, dass es sich bei den dort in § 9 geregelten Standplatzzuweisungen an die Händler um straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse handelt. Die Marktordnung lässt sich nur als Benutzungsordnung der Klägerin verstehen, die in erster Linie aus ihrer Eigentümerstellung folgt. Die Gebrauchsüberlassung, um die es im Streitfall geht, ist auch im Übrigen keine spezifisch hoheitliche Tätigkeit. Sie ist kein Handeln, das der Klägerin in ihrer Eigenschaft als juristischer Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten ist. Die Händler sind nicht zur Annahme der Leistung verpflichtet; vielmehr bestimmt sich das Zustandekommen des einzelnen Nutzungsverhältnisses nach Angebot und Nachfrage. Die Veranstaltungstätigkeit der Klägerin kann ihrer Art. nach ebenso von einem privaten Betreiber ausgeübt werden. Das gilt zum einen für das Geschehen auf dem Marktplatz selbst. Die Klägerin hat die Möglichkeit, den Marktbetrieb ganz oder teilweise an einen privaten Unternehmer zu übertragen, zum Beispiel an den Gewerbeverein, der nach dem Vortrag des Beklagten bereits das Stadtfest ausrichtet. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass private Eigentümer auf benachbarten oder in der Nähe gelegenen Grundstücksflächen ein eigenes Markt- und Veranstaltungsgeschehen eröffnen, bei dem es sodann ebenfalls zur entgeltlichen Überlassung von Standplätzen kommt. Bereits dieser potenzielle Wettbewerb gebietet es, die Marktstandsvermietung und Veranstaltungstätigkeit der Klägerin in die Besteuerung einzubeziehen.
Der Vorsteuerabzug aus der Marktplatzsanierung ist der Klägerin jedoch gleichwohl nicht zu gewähren. Die Leistungen waren allein für den nichtunternehmerischen Bereich der Klägerin bestimmt, denn mit der Grunderneuerung erfüllte die Klägerin ihre Pflichten als Trägerin der Straßenbaulast nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG. Diese Pflichten oblagen der Klägerin in ihrer Eigenschaft als juristischer Person des öffentlichen Rechts, so dass ihre Erfüllung nicht der unternehmerischen Betätigung der Klägerin zugeordnet werden kann.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §