FG München - Urteil vom 13.11.2013
3 K 3180/10
Normen:
UStG 1997 § 14 Abs. 5 S. 1; UStG 1997 § 15 Abs. 1; UStG 1997 § 15 Abs. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a;

Vorsteuerabzug aus Gutschriften, die Scheinrechnungen über Metalllieferungen darstellen

FG München, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 3 K 3180/10

DRsp Nr. 2014/18562

Vorsteuerabzug aus Gutschriften, die Scheinrechnungen über Metalllieferungen darstellen

1. Ein Großhändler mit Alt- und Recyclingmetallen kann den Vorsteuerabzug aus von ihm über angebliche Lieferungen von Metallen erstellten Gutschriften nicht in Anspruch nehmen, wenn das Gericht bei Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien davon überzeugt ist, dass der zwischenzeitlich verstorbene Gutschriftenempfänger die in den streitgegenständlichen Gutschriften abgerechneten Lieferungen von Metallen usw. tatsächlich nicht an den Unternehmer erbracht hat. 2. Es spricht indiziell gegen tatsächliche Warenlieferungen des Gutschriftenempfängers, wenn dieser u.a. innerhalb von vier Jahren bis zu seinem Tod den Gutschriften zufolge Lieferungen von mehreren tausend Tonnen an Metallen mit einem Wert von mehr als 13 Mio. DM an den Großhändler getätigt haben soll, in seinen von einem Steuerberater erstellten Steuererklärungen aber keine bzw. nur geringfügige Umsätze angegeben, über keinen zur Ausführung derartiger Umsätze geeigneten Geschäftsbetrieb verfügt hat, in diesen Jahren bis zu seinem Tod schwer alkoholkrank, nicht arbeitsfähig sowie teilweise nicht mehr geschäftsfähig war und die in den Gutschriften abgerechneten Beträge von jeweils mindestens 23.000 DM immer bar gezahlt worden sein sollen.

1. Die Klage wird abgewiesen.