FG München - Urteil vom 22.04.2010
14 K 2060/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;

Vorsteuerabzug aus Rechnung einer Scheinfirma

FG München, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 14 K 2060/07

DRsp Nr. 2010/11796

Vorsteuerabzug aus Rechnung einer Scheinfirma

1. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen liegen vor, wenn durch die Vorlage des Vertrages über die Anmietung von Büroräumen nachgewiesen wird, dass der in den Rechnungen angegebene Sitz tatsächlich bestanden und es sich nicht nur um eine so genannten Briefkastenfirma gehandelt hat und die Bezahlung (im Streitfall der Fahrzeuge) über eine inländische Bank erfolgte. 2. Allein der Verweis auf den Eintrag der Firma in die Datei "ZAUBER" der Steuerverwaltung genügt nicht für den Nachweis, dass es sich bei der inländischen Firma um eine Scheinfirma gehandelt hat, die nur einen "Briefkasten-Sitz" unterhalten habe.

1. Unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids vom 6. September 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2007 wird die Umsatzsteuer 2005 auf 19.417,94 EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus fünf Rechnungen der Firma XYZ GmbH (XYZ) zusteht.