FG München - Urteil vom 21.04.2010
3 K 3736/07
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; InsO § 17; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1411

Vorsteuerabzug aus Rechnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei teilweise nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtem Unternahmensbereich des Rechnungsempfängers

FG München, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 3736/07

DRsp Nr. 2011/11315

Vorsteuerabzug aus Rechnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei teilweise nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtem Unternahmensbereich des Rechnungsempfängers

1. Umfasst das Unternehmen eines Schuldners, einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Unternehmensbereich sowie den Unternehmensbereich der steuerfreien Vermietung einer Eigentumswohnung, ermittelt sich der zum Vorsteuerabzug berechtigende Teil der Vergütungsrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Schätzung. 2. Ist die vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu prüfende Zahlungsunfähigkeit weit überwiegend durch Liquiditätsprobleme in Zusammenhang mit der umsatzsteuerfrei vermieteten Eigentumswohnung verursacht, ist der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Anteil der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters jedenfalls auf den vom FA angenommenen Anteil von 50 % festgelegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; InsO § 17; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger für die Insolvenzmasse zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus einer von ihm als vorläufigem Insolvenzverwalter erstellten Vergütungsrechnung berechtigt ist.