FG Hessen - Urteil vom 17.06.2010
1 K 3632/05
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2011, 84

Vorsteuerabzug bei Aufwendungen, die unmittelbar zur Ausführung steuerfreier Umsätze dienen, mittelbar aber durch eine steuerpflichtige Tätigkeit verursacht sind; Sanierung; Vorsteuer; Verwendung; Absicht; Beabsichtigte Verwendung; Tatsächliche Verwendung; Grundstück; Steuerfrei

FG Hessen, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 3632/05

DRsp Nr. 2010/15549

Vorsteuerabzug bei Aufwendungen, die unmittelbar zur Ausführung steuerfreier Umsätze dienen, mittelbar aber durch eine steuerpflichtige Tätigkeit verursacht sind; Sanierung; Vorsteuer; Verwendung; Absicht; Beabsichtigte Verwendung; Tatsächliche Verwendung; Grundstück; Steuerfrei

1. Sanierungsaufwendungen für ein Grundstück, die durch die bisherige steuerpflichtige Tätigkeit des Unternehmers verursacht wurden und aufgrund behördlicher Anordnung erfolgten, berechtigen dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten steuerfreien Grundstücksveräußerung stehen. 2. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist allein auf die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht der Erbringung steuerpflichtiger Umsätze abzustellen. 3. Eine andere tatsächliche spätere Verwendung berechtigt nicht zu einer Berichtigung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) dem Kläger den Vorsteuerabzug aus im Zusammenhang mit einer Grundstückssanierung stehenden Leistungen versagt hat.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ...08.1996 zum Konkursverwalter über das Vermögen der X-GmbH (im Folgenden: X) bestellt.