EuGH - Urteil vom 18.07.2013
Rs. C-78/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 14 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 178 Buchst. a; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 185 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 226 Nr. 6; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 242; Verordnung 1760/2000/EG vom 17.07.2000 Art. 1 Abs. 1; Verordnung 1760/2000/EG vom 17.07.2000 Art. 3 Abs. 1; Verordnung 1760/2000/EG vom 17.07.2000 Art. 4; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DB 2013, 1882
DStRE 2014, 167
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) - 06.02.2012,

Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Schlachtkälbern; Lieferung von Gegenständen und Nachweis ihrer tatsächlichen Bewirkung bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Sofia-grad

EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen Rs. C-78/12

DRsp Nr. 2013/17627

Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Schlachtkälbern; Lieferung von Gegenständen und Nachweis ihrer tatsächlichen Bewirkung bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Sofia-grad

1. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Sinne dieser Richtlinie und der Nachweis der tatsächlichen Bewirkung einer solchen Lieferung nicht an die Form des Erwerbs des Eigentumsrechts an den betreffenden Gegenständen gebunden sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt worden sind und ob, gegebenenfalls, unter Berufung auf diese Lieferungen ein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden kann.