EuGH - Schlussantrag vom 22.04.2015
Rs. C-126/14
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 168; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas [Litauen],

Vorsteuerabzug bei Erwerb und Herstellung von Investitionsgütern im Rahmen der Ausführung eines touristisch genutzten Freizeit- und Entdeckungswegs; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts Litauens

EuGH, Schlussantrag vom 22.04.2015 - Aktenzeichen Rs. C-126/14

DRsp Nr. 2015/19446

Vorsteuerabzug bei Erwerb und Herstellung von Investitionsgütern im Rahmen der Ausführung eines touristisch genutzten "Freizeit- und Entdeckungswegs"; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts Litauens

Tenor:

Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen das Recht zum Abzug der Vorsteuer zusteht, die bei der Herstellung oder dem Erwerb von Investitionsgütern entrichtet wurde, die unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, die aber als ein Mittel eingesetzt werden, Besucher dazu zu bewegen, einen Ort aufzusuchen, an dem der Steuerpflichtige plant, in Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Gegenstände und/oder Dienstleistungen anzubieten.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 168; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung