FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.02.2013
2 K 1037/10
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 14;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2014, 177

Vorsteuerabzug bei vollständigem Verlust sämtlicher Eingangsrechnungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 2 K 1037/10

DRsp Nr. 2013/18373

Vorsteuerabzug bei vollständigem Verlust sämtlicher Eingangsrechnungen

1. Sind sämtliche Buchführungsunterlagen auf einem Kleinlaster gelagert worden, ist dieser gestohlen worden und ist deshalb die Vorlage der Originalunterlagen unmöglich geworden, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfüllt (hier: Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge mit 60 % der voranmeldeten Vorsteuerbeträge). 2. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorhandensein einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG; das Fehlen der Rechnung kann nicht durch eine Schätzung behoben werden. Vorsteuerbeträge können jedoch auch ohne Rechnung berücksichtigt werden, wenn mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Steuerpflichtigen ursprünglich ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegen haben. 3. Zwar kann der Steuerpflichtige den Nachweis des Leistungseingangs nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen. Entscheidend ist jedoch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG einschließlich des ursprünglichen Rechnungsbesitzes des Unternehmers zur Überzeugung des Gerichts vorgelegen haben.