BFH - Urteil vom 21.10.1999
V R 94/98
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 610

Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Leistenden

BFH, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen V R 94/98

DRsp Nr. 2000/2727

Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Leistenden

Rechnet ein Unternehmer über die an ihn ausgeführten Lieferungen mit Gutschrift ab, in der der Empfänger der Gutschrift als Einzelfirma benannt ist, obwohl dieser sein Unternehmen tatsächlich in der Rechtsform einer GmbH betreibt, kann die Berechtigung zum Vorsteuerabzug trotz der unrichtigen Bezeichnung gegeben sein.

Normenkette:

UStG (1980) § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt ... her, die sie über selbständige Handelsvertreter vertreibt. Über die den Handelsvertretern zustehenden Provisionsansprüche rechnet die Klägerin durch Gutschriften ab. Dem Handelsvertreter H. erteilte sie in den Jahren 1990 bis 1993 (Streitjahre) Gutschriften unter der Firma und Adresse H. Industrievertretungen. Tatsächlich firmierte H. aber unter "H. Industrievertretungen GmbH ...". Nach den im Rahmen einer Außenprüfung getroffenen Feststellungen, die das Finanzgericht (FG) übernommen hat, widersprach H. deshalb mit Schreiben vom 19. September 1996 gegenüber der Klägerin den Provisionsabrechnungen ab 1990. Im Jahr 1997 berichtigte die Klägerin die Provisionsgutschriften.