FG München - Urteil vom 16.09.2010
14 K 3640/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 2 Abs. 1;

Vorsteuerabzug eines Rennfahrers

FG München, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 14 K 3640/09

DRsp Nr. 2011/11175

Vorsteuerabzug eines Rennfahrers

Im hier zu entscheidenden Fall stehen die vom Kläger bezogenen Eingangsleistungen nicht in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit. Der Kläger konnte nicht anhand objektiver Anhaltspunkte nachweisen, dass er die Absicht verfolgt bzw. verfolgt hat, eine zu besteuerten Umsätzen führende Tätigkeit als Rennsportler aufzunehmen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger im Hinblick auf Werbemaßnahmen und seine Teilnahme an Autorennen Unternehmer war und ihm der Vorsteuerabzug zusteht.

Der am 17. März 1990 geborene Kläger meldete zum 4. März 2007 ein Gewerbe "Autosportunternehmen, Werbung, Sponsoring" an. Am 28. Juni 2007 schloss er mit der Firma P KG einen Sponsoringvertrag ab. Darin wurde vereinbart, dass der Kläger das Logo der Firma P am Kotflügel, Haube, Rennoverall und Helm platziert, die Firma P KG verpflichtete sich zur Zahlung einer jährlichen Unterstützung von 2.000 EUR ("Förderbetrag").