FG Niedersachsen vom 30.10.1997
V 318/96
Fundstellen:
EFG 1998, 692

Vorsteuerabzug für Kfz-Bestandteile: Entnahmeeigenverbrauch

FG Niedersachsen, vom 30.10.1997 - Aktenzeichen V 318/96

DRsp Nr. 2001/3129

Vorsteuerabzug für Kfz-Bestandteile: Entnahmeeigenverbrauch

Ein Entnahmeeigenverbrauch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 a UStG für ein zum Unternehmen gehörendes Kfz, für das ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung nicht in Anspruch genommen werden konnte, kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil nach der Anschaffung Karosserie- und Lackarbeiten durchgeführt worden sind, für die Vorsteuern abgezogen wurden.

Für die Praxis:

War der Unternehmer zwar nicht für das Kfz selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt, wohl aber für die später darin eingegangenen Bestandteile, ist die Entnahme steuerpflichtig. Übersteigen die Netto-Aufwendungen für Verbesserungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten (einschließlich Pflege) 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten, geht die Verwaltung davon aus, daß Bestandteile in den Gegenstand eingegangen sind (BdF-Schreiben vom 13.5.1994, BStBl I, 298). Das FG hält diese Unterstellung für rechtlich unbegründet, da der EuGH entschieden hat, daß die Besteuerung voraussetze, daß der Gegenstand selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben (EuGH vom 27.6.1989, UR 1989, 373). Kosten für Karosserie- und Lackarbeiten sind jedoch regelmäßig Aufwendungen für den Gebrauch und die Erhaltung eines Kfz, nicht aber Bestandteile desselben.

Fundstellen
EFG 1998, 692