War der Unternehmer zwar nicht für das Kfz selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt, wohl aber für die später darin eingegangenen Bestandteile, ist die Entnahme steuerpflichtig. Übersteigen die Netto-Aufwendungen für Verbesserungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten (einschließlich Pflege) 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten, geht die Verwaltung davon aus, daß Bestandteile in den Gegenstand eingegangen sind (BdF-Schreiben vom 13.5.1994, BStBl I, 298). Das FG hält diese Unterstellung für rechtlich unbegründet, da der EuGH entschieden hat, daß die Besteuerung voraussetze, daß der Gegenstand selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben (EuGH vom 27.6.1989, UR 1989, 373). Kosten für Karosserie- und Lackarbeiten sind jedoch regelmäßig Aufwendungen für den Gebrauch und die Erhaltung eines Kfz, nicht aber Bestandteile desselben.
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