FG Hessen - Urteil vom 25.11.2008
6 K 1627/03
Normen:
UStG § 3 Abs. 9; UStG § 15 Abs. 3 Nr. 2b;
Fundstellen:
EFG 2009, 1066

Vorsteuerabzug für Leistungen, die zur Ausführung von Umsätzen im Sortengeschäft mit Kunden aus einem Drittland verwendet werden - Sortengeschäft; Devisen; Geld; Lieferung; Sonstige Leistung; Vorsteuerabzug

FG Hessen, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 1627/03

DRsp Nr. 2009/10751

Vorsteuerabzug für Leistungen, die zur Ausführung von Umsätzen im Sortengeschäft mit Kunden aus einem Drittland verwendet werden - Sortengeschäft; Devisen; Geld; Lieferung; Sonstige Leistung; Vorsteuerabzug

1. Bei Geld handelte es sich unabhängig von seiner jeweiligen Herkunft um ein gesetzliches Zahlungsmittel, das keinen körperlichen Gegenstand darstellt der Gegenstand einer Lieferung sein kann. 2. Beim Kauf von Devisen - als Forderungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs - liegt zivilrechtlich stets ein Rechtskauf vor, dessen Übertragung umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistung zu qualifizieren ist, da es im Rahmen des Sortengeschäftes ich im Wesentlichen auf das Dienstleistungselement ankommt, hinter dem die zusätzliche Übertragung des körperlichen Trägermediums zurücktritt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9; UStG § 15 Abs. 3 Nr. 2b;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Leistungen, die zur Ausführung von Umsätzen im Sortengeschäft mit Kunden aus dem Drittland verwendet werden.