FG München - Urteil vom 13.11.2002
3 K 763/02
Normen:
AO § 93 Abs. 3 S. 2 ; AO § 93 Abs. 3 Satz 2 § 97 Abs. 1 ; AO § 97 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzug für Pkw-Nutzung; Mitwirkungspflichten im Prozeß; Grenze des Zuordnungswahlrechts; Umsatzsteuer 1997

FG München, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 3 K 763/02

DRsp Nr. 2003/11731

Vorsteuerabzug für Pkw-Nutzung; Mitwirkungspflichten im Prozeß; Grenze des Zuordnungswahlrechts; Umsatzsteuer 1997

1. Der Vorsteuerabzug für einen Pkw richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen Nutzung für das Unternehmen. Den Umfang der tatsächlichen Nutzung hat der Unternehmer anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2. Der Steuerpflichtige bzw. sein Rechtsnachfolger haben auch im finanzgerichtlichen Verfahren die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen und vom Gericht geforderte Unterlagen vorzulegen. 3. Einen Pkw, den der Unternehmer ausschließlich zur privaten Verwendung anschafft, kann er dem Unternehmen nicht zuordnen.

Normenkette:

AO § 93 Abs. 3 S. 2 ; AO § 93 Abs. 3 Satz 2 § 97 Abs. 1 ; AO § 97 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug für einen PKW.