FG München - Urteil vom 22.12.2011
14 K 4173/07
Normen:
UStG 1999 § 14 Abs. 3; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 14c; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 2 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 17; AO § 163;

Vorsteuerabzug im Betrugsfall

FG München, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 14 K 4173/07

DRsp Nr. 2014/9071

Vorsteuerabzug im Betrugsfall

1. Wird über die Lieferung von Prozessoren mit der Leistungsbeschreibung „CPU Intel Pentium III – 800, 256 KB, 133 MHz” abgerechnet, genügt dies den Anforderungen an die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes. Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen scheitert auch nicht daran, dass die Rechnungen über die CPU Prozessoren nicht in allen Fällen mit einer Seriennummer des Herstellers versehen sind. Ausreichend ist vielmehr, dass die Angaben in den Abrechnungspapieren so eingehend und genau sind, dass sie ohne weiteres Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands zu verschaffen vermögen. 2. Dienen die in Rechnungen ausgewiesenen Umsätze, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zu Grunde liegen, allein der Darstellung höherer Umsätze, um dadurch beim Börsengang die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern bzw. zu verbessern, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.