BFH - Beschluss vom 29.11.2002
V B 119/02
Normen:
UStG (1993) § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 518

Vorsteuerabzug, Leistungsbeschreibung

BFH, Beschluss vom 29.11.2002 - Aktenzeichen V B 119/02

DRsp Nr. 2003/3109

Vorsteuerabzug, Leistungsbeschreibung

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Angaben in einer Rechnung i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen müssen.2. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.3. Sofern in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden.

Normenkette:

UStG (1993) § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb nach seinen Angaben in den Streitjahren 1994 und 1995 einen Handel mit hochwertigen Uhren verschiedener Hersteller. Er machte in den Streitjahren Vorsteuerbeträge von 1,22 Mio. DM für 1994 und von 4,79 Mio. DM für 1995 aus dem Ankauf von "hochpreisigen Armbanduhren" von A und steuerfreie Umsätze durch Ausfuhrlieferungen dieser Gegenstände an die Firma X geltend.