I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb nach seinen Angaben in den Streitjahren 1994 und 1995 einen Handel mit hochwertigen Uhren verschiedener Hersteller. Er machte in den Streitjahren Vorsteuerbeträge von 1,22 Mio. DM für 1994 und von 4,79 Mio. DM für 1995 aus dem Ankauf von "hochpreisigen Armbanduhren" von A und steuerfreie Umsätze durch Ausfuhrlieferungen dieser Gegenstände an die Firma X geltend.
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