FG Niedersachsen - Urteil vom 25.11.2004
5 K 56/99
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; AO § 41 Abs. 2;

Vorsteuerabzug nur bei Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer - Vorsteuerabzug; Rechnungsanforderungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 5 K 56/99

DRsp Nr. 2009/10859

Vorsteuerabzug nur bei Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer - Vorsteuerabzug; Rechnungsanforderungen

1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. 2. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist i.d.R. derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. 3. Maßgeblich ist, wer aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft zu einer Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 UStG an den Leistungsempfänger verpflichtet ist. 4. Das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft ist zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; AO § 41 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen. Sie firmierte seinerzeit als ... GmbH. Mit Gesellschaftsvertrag vom 23. 12. 2003 und 12. 2. 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung, dass die Firma der Gesellschaft geändert wird in "a... GmbH".

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte sie Vorsteuern aus den Rechnungen der folgenden Firmen geltend:

Rechnungsaussteller Jahr Bruttobetrag DM Nettobetrag DM Vorsteuer DM