FG Hessen - Beschluss vom 07.05.2007
6 V 16/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2a ;

Vorsteuerabzug; Rechnung; GbR; Bruchteilsgemeinschaft; Gesellschafter; Unternehmer; Neutralitätsgebot - Kein Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaft, wenn zwar die Gemeinschaft selbst Unternehmerin ist, die individuellen Angehörigen aber keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind

FG Hessen, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 6 V 16/07

DRsp Nr. 2007/13335

Vorsteuerabzug; Rechnung; GbR; Bruchteilsgemeinschaft; Gesellschafter; Unternehmer; Neutralitätsgebot - Kein Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaft, wenn zwar die Gemeinschaft selbst Unternehmerin ist, die individuellen Angehörigen aber keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind

1. Die einzelnen Gesellschafter einer Bruchteilsgemeinschaft können die der Bruchteilsgemeinschaft in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer abziehen, wenn nicht die Gemeinschaft selbst, sondern nur die einzelnen Gesellschafter Unternehmer im Sinne des Gesetzes sind. 2. Artikel 17 Abs. 2a der 6. EG-Richtlinie über den Vorsteuerabzug steht nicht in allen Punkten mit dem Ziel der Steuerneutralität im Einklang. Sie verlangt ebenso wie § 15 Abs. 1 UStG, dass die vorsteuerbelastete Eingangsleistung für das Unternehmen der Person ausgeführt wird, die den Vorsteuerabzug geltend macht. 3. Eine unternehmerisch tätige Gesellschaft ist nicht zum Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen berechtigt, die an ihren bzw. ihre Gesellschafter ausgeführt werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechtigung der Antragstellerin zum Abzug von Vorsteuern, die zwei ihren Gesellschaftern für den Erwerb von Miteigentum an Grundstücken als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde.