FG Düsseldorf - Urteil vom 12.09.2008
1 K 2604/05 U
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 2 Satz 2 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG (1980) § 17 Abs. 1 ; UStG (1973) § 6 Abs. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 15 ; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 229 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 69

Vorsteuerabzug; Rechnungsberichtigung; Steuerfreie Ausfuhrlieferung; Gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung; Aufrechnung; Vertrauensschutz; Zahlungsverjährung - Erlöschen eines Vorsteuerrückforderungsanspruchs durch Zahlungsverjährung

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2008 - Aktenzeichen 1 K 2604/05 U

DRsp Nr. 2008/21189

Vorsteuerabzug; Rechnungsberichtigung; Steuerfreie Ausfuhrlieferung; Gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung; Aufrechnung; Vertrauensschutz; Zahlungsverjährung - Erlöschen eines Vorsteuerrückforderungsanspruchs durch Zahlungsverjährung

1. Hat ein Unternehmer sich durch Ausgabe einer Rechnung mit Steuerausweis zunächst für die Anwendung des nationalen Rechts entschieden und beruft er sich anschließend im Wege der Rechnungsberichtigung erfolgreich auf eine nicht umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung, so wird die ursprüngliche Rechnung rückwirkend unrichtig. 2. Ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistenden auf Umsatzsteuernachforderung kann in diesem Fall nicht auf eine im Wege ergänzender Vertragauslegung zu schließende Regelungslücke gestützt werden. Die Aufrechnung mit diesem nicht bestehenden Anspruch steht daher der Rechnungsberichtigung nicht entgegen. 3. Im Veranlagungszeitraum 1982 abgezogene Vorsteuerbeträge, die auf einem nach § 14 Abs. 2 UStG 1980 zu Unrecht vorgenommenen Umsatzsteuerausweis beruhen, können nicht im späteren Jahr der Rechnungsberichtigung (1985) vom Leistungsempfänger zurückgefordert werden.