FG Niedersachsen - Beschluss vom 12.11.2004
16 V 137/04
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 § 3c § 3e § 3f § 4 Nr. 1b § 6a ; UStDV § 17a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 356

Vorsteuerabzug; Umsatzsteuerkarussell; Karusselgeschäft - Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerkarussell

FG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 16 V 137/04

DRsp Nr. 2005/20347

Vorsteuerabzug; Umsatzsteuerkarussell; Karusselgeschäft - Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerkarussell

1. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG steuerfrei. Ob es sich um eine Lieferung im Inland oder um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, ist u.a. vom Ort der Lieferung abhängig. 2. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. 3. Ist der Abnehmer eine existierende Firma in Griechenland, ist es im AdV-Verfahren nicht schädlich, wenn der Auftrag über die Lieferung der Mobiltelefone seitens der griechischen Firma nicht vom Geschäftsführer dieses Unternehmens erteilt wurde. Denn als Nachweis, für die griechische Firma handeln zu können, reicht es aus, dass Auftragserteilung und Abwicklung einschl. Abnahme und Bezahlung der Mobiltelefone durch die griechische Firma erfolgte und es hierbei um ein existierendes Unternehmen handelte. 4. Sowohl bei Lieferung der Ware im Verfahren "Shipment on Hold" wie auch gegen Vorkasse liegen Versendungslieferungen i.S. des § 3 Abs. 6 UStG, d.h. steuerbare Inlandslieferungen vor.

Normenkette:

§ Abs. Nr. § § § § § Nr. § ;