Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die beim Kauf eines PKW, eines Computers und sonstiger Wirtschaftsgüter sowie bei Bewirtungen angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.
Im Streitjahr 1996 betrieb die Klägerin ein Einzelunternehmen unter der Firmenbezeichnung "..." (Bl. 1 USt-A). Eigenen Angaben zufolge bestand der Unternehmenszweck im Import von Zahnersatz aus Ungarn und Rumänien (Blatt 17 Rb-A). Ihre steuerpflichtigen Erlöse beliefen sich auf insgesamt 2.835 DM netto (= 1.835 DM ...-GmbH >Bl 1 USt-A< + 1.000 DM D... >Bl.23/24 RB-A<); das ist inzwischen unstrittig.
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