FG Berlin - Urteil vom 27.11.2001
5 K 5187/00
Normen:
UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzug: Zur Frage der Eigenschaft des leistenden Unternehmers

FG Berlin, Urteil vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 5 K 5187/00

DRsp Nr. 2003/501

Vorsteuerabzug: Zur Frage der Eigenschaft des leistenden Unternehmers

Bei Ausführung eines Umsatzes ist als Leistender derjenige anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist.

Normenkette:

UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der J.-GmbH in Höhe von insgesamt 188.177,27 DM. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Durchführung von Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten. Es ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, nach Angaben der Klägerin von dem Beklagten, gestellt worden, über den bislang nicht entschieden ist.