FG Münster - Beschluss vom 12.12.2013
5 V 1934/13 U
Normen:
UStG § 14; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 107
BB 2014, 152
BB 2014, 543
DB 2014, 11
DStRE 2014, 226

Vorsteuerabzugsrecht; Versagung des Vorsteuerabzugs wg. Missbrauch

FG Münster, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 5 V 1934/13 U

DRsp Nr. 2014/2929

Vorsteuerabzugsrecht; Versagung des Vorsteuerabzugs wg. Missbrauch

1. Für den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer besteht eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Frage, ob der Sitz einer GmbH nur ein Scheinsitz war, nur dann, wenn sich für ihn anhand der Umstände im Einzelfall im Vorfeld der Lieferung Zweifel hieran ergeben mussten. Für die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts trägt letztlich nicht der Stpfl., sondern das FA die objektive Feststellungslast und muss deshalb grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen, die belegen, dass der steuerpflichtige Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen USt-Betrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder müssen. 2. Der Unternehmer ist damit entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, einen echten "Negativbeweis" dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der N GmbH (im Folgenden N-GmbH).