FG München - Urteil vom 26.02.2010
14 K 1705/07
Normen:
UStG 2005 § 17 Abs. 1 S. 2; UStG 2005 § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG 2005 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 17;

Vorsteuerberichtigung bei Organträger nach Insolvenz der Organgesellschaft

FG München, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 1705/07

DRsp Nr. 2010/11580

Vorsteuerberichtigung bei Organträger nach Insolvenz der Organgesellschaft

1. Beantragt die Organgesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, tritt die Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 UStG 2005 bereits mit der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. 2. Endet die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers und damit die umsatzsteuerliche Organschaft erst nach bzw. gleichzeitig mit der Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten, richtet sich der in Folge der Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten entstehende Vorsteuerrückforderungsanspruch gegen den Organträger (hier: Beendigung der wirtschaftlichen Eingliederung durch Einstellung der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft und durch Kündigung des Mietvertrags über die Geschäftsräume der Organgesellschaft im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 2005 § 17 Abs. 1 S. 2; UStG 2005 § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG 2005 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 17;

Tatbestand:

I.