I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1994 und 1995 insgesamt vier Spielhallen. Weil die Buchführung der Klägerin formell und materiell unrichtig war, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung die Besteuerungsgrundlagen. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage.
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