BFH - Beschluss vom 31.08.2007
V B 193/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; UStG § 15a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2366
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 8464/99

Vorsteuerberichtigung: fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug; grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 31.08.2007 - Aktenzeichen V B 193/06

DRsp Nr. 2007/19430

Vorsteuerberichtigung: fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug; grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt deutlich zu machen, dass es sich um eine aus rechtsystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. 2. Die Grundsätze der Vorsteuerberichtigung bei fehlerhafter Beurteilung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind höchstrichterlich geklärt. Diese Frage hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; UStG § 15a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1994 und 1995 insgesamt vier Spielhallen. Weil die Buchführung der Klägerin formell und materiell unrichtig war, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung die Besteuerungsgrundlagen. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage.