I.
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt vornehmen durfte.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Groß- und Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen der A AG, der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen und der Betrieb von Kfz-Instandsetzungswerkstätten sowie die Abwicklung aller brancheneinschlägigen Geschäfte (vgl. Bl. 9 des Jahresabschluss 2002, Finanzamtsakten).
Nach einer jahrzehntelangen Nutzung des Grundstücks an der S-Strasse 14 bis 16 in M als Autohaus beabsichtigte die Klägerin im Jahr 1998, die auf dem Grundstück bestehenden Gebäude abzureißen und einen neuen Komplex mit Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen zu errichten und anschließend zu vermieten. Die der Klägerin in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde vom FA in voller Höhe zum Abzug zugelassen.
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