FG München - Urteil vom 22.11.2007
14 K 2253/ 05
Normen:
UStG § 27 Abs. 8 ; UStG § 15a Abs. 1 S. 1 ;

Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt

FG München, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 14 K 2253/ 05

DRsp Nr. 2007/23680

Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt

Gemäß § 27 Abs. 8 UStG i.d.F. des StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S. 2645) ist § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2002 anzuwenden. Im Streitfall stellen erbrachte Planungsleistungen ein verwendungsfähiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 15 a UStG dar.

Normenkette:

UStG § 27 Abs. 8 ; UStG § 15a Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt vornehmen durfte.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Groß- und Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen der A AG, der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen und der Betrieb von Kfz-Instandsetzungswerkstätten sowie die Abwicklung aller brancheneinschlägigen Geschäfte (vgl. Bl. 9 des Jahresabschluss 2002, Finanzamtsakten).

Nach einer jahrzehntelangen Nutzung des Grundstücks an der S-Strasse 14 bis 16 in M als Autohaus beabsichtigte die Klägerin im Jahr 1998, die auf dem Grundstück bestehenden Gebäude abzureißen und einen neuen Komplex mit Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen zu errichten und anschließend zu vermieten. Die der Klägerin in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde vom FA in voller Höhe zum Abzug zugelassen.