FG Bremen - Urteil vom 05.11.2003
2 K 526/02(5)
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 4 Nr. 12 Buchst. a § 9 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, Abs. 3a, Abs. 3 Art. 13c ; UStR 2000 Abschn. 205 Abs. 1;

Vorsteuererstattungsanspruch bei Verzicht auf die Steuerbefreiung für in einem EU-Mitgliedstaat ausgeführte Vermietungsumsätze; Umsatzsteuer 1997 und 1998

FG Bremen, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 526/02(5)

DRsp Nr. 2004/2115

Vorsteuererstattungsanspruch bei Verzicht auf die Steuerbefreiung für in einem EU-Mitgliedstaat ausgeführte Vermietungsumsätze; Umsatzsteuer 1997 und 1998

Verzichtet ein inländischer Unternehmer im Rahmen der Vermietung von in den Niederlanden gelegenen Bürogebäuden auf die Umsatzsteuerfreiheit, besteht ein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuern, die mit der Inanspruchnahme inländischer Dienstleistungen für die Errichtung der vermieteten Gebäude zusammenhängen (entgegen Abschn. 205 Abs. 1 UStR 2000).

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 4 Nr. 12 Buchst. a § 9 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, Abs. 3a, Abs. 3 Art. 13c ; UStR 2000 Abschn. 205 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Abzug von Vorsteuern im Zusammenhang mit in den Niederlanden belegenen vermieteten Grundstücken.

Die Klägerin ist als Kapitalanleger-Gemeinschaft ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH&Co KG. Der Gesellschaftsvertrag datiert vom 12. Juni 1997. Gegenstand der Gesellschaft ist gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in den Niederlanden, insbesondere der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an Bürogebäuden in S, Niederlande. Mit der Verwaltung des Grundbesitzes wurde ein Unternehmen in den Niederlanden beauftragt.