FG Hessen - Beschluss vom 09.12.2002
6 V 2279/02
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 22 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a ; AO § 14 ; AO § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 736

Vorsteuerkürzung; Vermietung; Unterrichtsleistung; Gemeinnütziger Verein; Flugzeug; Veräußerung; Zweckbetrieb; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Sportfliegerei; Flugunterricht Vorsteuerkürzungen bei Vermietung von Flugzeugen im Zusammenhang mit der Erteilung von Flugunterricht

FG Hessen, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 6 V 2279/02

DRsp Nr. 2003/7326

Vorsteuerkürzung; Vermietung; Unterrichtsleistung; Gemeinnütziger Verein; Flugzeug; Veräußerung; Zweckbetrieb; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Sportfliegerei; Flugunterricht Vorsteuerkürzungen bei Vermietung von Flugzeugen im Zusammenhang mit der Erteilung von Flugunterricht

1. Die Vermietung eines Flugzeugs bei gleichzeitiger Erteilung von unentgeltlichem Flugunterricht stellt keine einheitliche untrennbare Leistung dar. 2. Die Vermietung von Flugzeugen stellt auch bei gleichzeitiger Erteilung kostenlosen Flugunterrichts eine steuerpflichtige, entgeltliche Vermietungsleistung und keine ganz oder teilweise nach § 4 Nr. 22 UStG befreite Unterrichtsleistung dar. 3. Bei der Vermietung von Flugzeugen gehen die Eingangsumsätze (Anschaffung der Flugzeuge) unmittelbar in die Ausgangsumsätze "Nutzungsüberlassung der Flugzeuge gegen Entgelt" und nicht in eine steuerfreie oder nicht steuerbare Unterrichtleistung ein, die zur Vorsteuerkürzung berechtigen würde. 4. Umsätze aus Flugzeugveräußerungen unterliegen auch bei gemeinnützigen Vereinen dem Regelsteuersatz von 16%. 5. Die Veräußerung von Flugzeugen erfolgt auch bei gemeinnützigen Vereinen, die die Sportfliegerei, betreiben im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 14 AO).