BFH - Beschluß vom 06.06.2002
V B 110/01
Normen:
FGO § 69 ; UStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1736
BFH/NV 2002, 1267
BFHE 199, 55
DB 2002, 2201
GmbHR 2002, 935
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 02.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 1091/00

Vorsteuerrückforderungsanspruch bei Organschaft

BFH, Beschluß vom 06.06.2002 - Aktenzeichen V B 110/01

DRsp Nr. 2002/10406

Vorsteuerrückforderungsanspruch bei Organschaft

»Es ist ernstlich zweifelhaft,- ob sich Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 UStG unabhängig von ihrem Begründungs- und Entstehungszeitpunkt gegen den (ehemaligen) Organträger richten, dem der Vorsteuerabzug zustand oder- ob nicht entscheidend auf den Zeitpunkt des die Rückforderung auslösenden Ereignisses (hier: die Uneinbringlichkeit der von der ehemaligen Organgesellschaft geschuldeten Entgelte) abzustellen ist.«

Normenkette:

FGO § 69 ; UStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. In der Hauptsache ist streitig, ob sich der Anspruch des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) aus einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als früheren Organträger richtet.

Der Antragsteller war ursprünglich an der E-GmbH beteiligt, die wiederum an der B-GmbH beteiligt war.