FG Köln - Urteil vom 13.11.2003
2 K 4850/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 9 S. 3 ; UStDV § 59 ; UStG § 15 ;

Vorsteuervergütung

FG Köln, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 4850/00

DRsp Nr. 2004/1168

Vorsteuervergütung

1. Der Vergütungsantrag im besonderen Verfahren ist gem. § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Anspruch entstanden ist. 2. Dem fristgemäßen Antrag sind die Rechnungen im Original beizufügen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 9 S. 3 ; UStDV § 59 ; UStG § 15 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Vorsteuer gemäß § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - in Verbindung mit den §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV. Streitentscheidend sind die Fragen nach der Leistungsbeziehung zwischen Rechnungsaussteller und Klägerin, nach der gültigen Unternehmerbescheinigung und nach der fristgerechten Einreichung der Originalrechnungen.

Der Betreiber der Klägerin, Herr AB, ein polnischer Staatsangehöriger, gründete im Jahr 1995 in E, Polen, die Klägerin als Einzelunternehmen unter der Firma D. Die Klägerin war "beim Amt der Stadt" registriert.

Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Durchführung von Bau- und Renovierungsarbeiten, wobei die Klägerin ihre Leistungen nahezu ausschließlich in Deutschland erbrachte. Im Streitjahr 1997 beschäftigte die Klägerin 34 Mitarbeiter; sie erzielte einen Umsatz von knapp 500.000 EUR (1.800.000 Zloty).