Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Vorsteuer gemäß § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - in Verbindung mit den §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV. Streitentscheidend sind die Fragen nach der Leistungsbeziehung zwischen Rechnungsaussteller und Klägerin, nach der gültigen Unternehmerbescheinigung und nach der fristgerechten Einreichung der Originalrechnungen.
Der Betreiber der Klägerin, Herr AB, ein polnischer Staatsangehöriger, gründete im Jahr 1995 in E, Polen, die Klägerin als Einzelunternehmen unter der Firma D. Die Klägerin war "beim Amt der Stadt" registriert.
Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Durchführung von Bau- und Renovierungsarbeiten, wobei die Klägerin ihre Leistungen nahezu ausschließlich in Deutschland erbrachte. Im Streitjahr 1997 beschäftigte die Klägerin 34 Mitarbeiter; sie erzielte einen Umsatz von knapp 500.000 EUR (1.800.000 Zloty).
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