BFH - Beschluss vom 23.10.2003
II B 131/00
Normen:
FGO § 74 ; VStG;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 237
GmbHR 2004, 264
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2900/00

VSt: Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen II B 131/00

DRsp Nr. 2003/15282

VSt: Aussetzung des Verfahrens

1. Ist ein finanzgerichtlichen Klageverfahren bis zur Entscheidung eines anderen Verfahrens ausgesetzt, findet die Aussetzung mit der Entscheidung des anderen Verfahrens ihr Ende, ohne dass es einer weiteren FG-Entscheidung bedarf.2. Die Frage, ob eine Belastung mit ESt und GewSt von über 50 v. H. des zu versteuernden Einkommens wegen Verstoßes gegen den sog. "Halbteilungsgrundsatz" verfassungswidrig ist, berührt die maßgebliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der VSt bei einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nicht. Denn das BVerfG hat die Weitergeltung jedenfalls des VStG bis Ende 1996 auch insoweit angeordnet, als der weitere Vollzug des Gesetzes im Einzelfall die vom Gericht dargelegte Obergrenze der Belastung überschreitet.

Normenkette:

FGO § 74 ; VStG;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Vermögensteuer auf die Stichtage 1. Januar 1990 bis 1. Januar 1996 festgesetzt. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machten die Kläger geltend, angesichts der individuellen Gesamtsteuerbelastung verstoße die Festsetzung der Vermögensteuer gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot bzw. gegen den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121 ff.) genannten "Halbteilungsgrundsatz".