FG Hamburg - Urteil vom 09.10.2003
I 199/99
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 477
EFG 2004, 533

Warenrabatte als Zugaben zu entgeltlichen Lieferungen

FG Hamburg, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen I 199/99

DRsp Nr. 2004/3326

Warenrabatte als Zugaben zu entgeltlichen Lieferungen

Innerhalb der Händlerkette führen Warenrabatte (nicht berechnete Zusatzstücke) jedenfalls dann nicht zu einer Verminderung des Entgelts und Berichtigung des Vorsteuerabzugs, wenn sie vom Lieferer als Prämie für das Erreichen bestimmter Abnahmemengen in Aussicht gestellt sind.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Warenrabatte die Bemessungsgrundlage für Lieferungen mindern.

Die Klägerin betreibt den Großhandel mit Foto-Artikeln. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen bezieht sie von der Hersteller-Fa. F Filmmaterial. Bei Erreichen bestimmter Umsatzmengen gewährt F der Klägerin zusätzliches Filmmaterial. Diese Lieferungen wurden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Vertragliche Vereinbarungen über Umsatzziele und hierauf entfallende Freimengen bestanden nicht. Die Klägerin hielt ihre geschäftlichen Beziehungen zur Hersteller-Fa. allerdings auch im Hinblick darauf aufrecht, dass bei Abnahme größerer Mengen Filmmaterials Freistücke ohne Berechnung als Warenrabatt geliefert werden würden.