FG Hessen - Beschluss vom 19.03.2004
6 V 2351/03
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 10 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A l ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1873

Wasserverband; Bodenverband; Mitgliedsbeitrag; Grundbeitrag; Aufnahmegebühr; Umsatzsteuerpflicht; Maschinennutzung - Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen eines Wasser- und Bodenverbandes

FG Hessen, Beschluss vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 6 V 2351/03

DRsp Nr. 2004/15710

Wasserverband; Bodenverband; Mitgliedsbeitrag; Grundbeitrag; Aufnahmegebühr; Umsatzsteuerpflicht; Maschinennutzung - Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen eines Wasser- und Bodenverbandes

Bei einem Wasser- und Bodenverband sind die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtige Entgelte für die Leistungen des Verbandes anzusehen, wenn bereits durch Satzung und Gesetz ausdrücklich geregelt ist, dass die Beiträge ausschließlich als Entgelte für individuell den Mitgliedern des Verbandes zufließende Vorteile anzusehen sind.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 10 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A l ;

Tatbestand: