FG Brandenburg - Urteil vom 12.12.2001
1 K 311/00
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1a ; UStG 1993 § 4 Nr. 10 ; UStG 1993 § 4 Nr. 11 ; UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 5 ; UStG 1993 § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; UStG 1993 UStG 1993 Anlage Nr. 7 ; UStG 1993 § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 506

Weiterberechnung von Versicherungsbeiträgen durch den Versicherungsnehmer als steuerpflichtiger Umsatz; Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung an verschiedene Erwerber; Steuersatz für die Veräußerung von Feldinventar; Umsatzsteuer 1995 und 1996, Zinsen zur Umsatzsteuer 1995

FG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 311/00

DRsp Nr. 2002/3323

Weiterberechnung von Versicherungsbeiträgen durch den Versicherungsnehmer als steuerpflichtiger Umsatz; Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung an verschiedene Erwerber; Steuersatz für die Veräußerung von Feldinventar; Umsatzsteuer 1995 und 1996, Zinsen zur Umsatzsteuer 1995

1. Geht im Rahmen der Veräußerung einer Schweinezuchtanlage die vom Veräußerer abgeschlossene Versicherung der Sauenanlage nicht auf den Erwerber über, so sind die vom Veräußerer an den Erwerber weiterberechneten Versicherungsbeiträge umsatzsteuerpflichtig, da die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 10 oder Nr. 11 UStG nicht greifen. Die vereinnahmten Versicherungsbeiträge gehören auch zum Entgelt des Veräußerers und sind kein durchlaufender Posten, da zwischen dem Erwerber und der Versicherungsgesellschaft keine schuldrechtliche Beziehung besteht. 2. Werden die nicht als selbständige Teilbetriebe bestehende Schweinezuchtanlage und eine Pflanzenproduktion an verschiedene Erwerber veräußert, handelt es sich um keine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen.