Weitergeltung eines Ehevertrages bei Rücktritt von einem gleichzeitig abgeschlossenen Erbvertrag
Haben Eheleute vor einem Notar in einer einzigen von diesem beurkundeten Verhandlung durch Ehevertrag den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart und gleichzeitig einen Erbvertrag abgeschlossen, so kann jeder Ehegatte unter den Voraussetzungen der §§ 2294, 2295 BGB von einer in dem Erbvertrag getroffenen vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten. Die Weitergeltung des Ehevertrages wird dadurch nicht berührt.
Normenkette:
BGB § 1408 ; Fundstellen
BGHZ 29, 129
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 22