BFH vom 26.11.1980
II R 93/73
Normen:
AktG (1965) §§ 339 ff.; KVStGKVStG (1959) § 18 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 132, 321
BStBl II 1981, 252

BFH - 26.11.1980 (II R 93/73) - DRsp Nr. 1997/14796

BFH, vom 26.11.1980 - Aktenzeichen II R 93/73

DRsp Nr. 1997/14796

»Werden zwei Aktiengesellschaften unter Ausgabe neuer Aktien der übernehmenden Gesellschaft miteinander verschmolzen und gehören zum Vermögen der übertragenden Gesellschaft Wertpapiere, so unterliegt die Verschmelzung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1959 der Börsenumsatzsteuer. Der Senat hält an seinem Urteil vom 13.02.1980 II R 21/78 (BFHE 130, 191, BStBl II 1980, 376) fest.«

Normenkette:

AktG (1965) §§ 339 ff.; KVStGKVStG (1959) § 18 Abs. 2 Nr. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloß am 16. Oktober 1969 mit einer anderen AG einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag gemäß § 339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 340 und 341 des Aktiengesetzes (AktG) 1965, wonach sie das Vermögen der AG übernahm. Nachdem beide Hauptversammlungen der Verschmelzung zugestimmt hatten, wurde diese am 28. Januar 1970 im Handelsregister eingetragen. Zur Durchführung der Verschmelzung wurde das Grundkapital der Klägerin erhöht. Die Klägerin gab neue Aktien im Nennwert von ... DM aus.

Zum Vermögen der AG gehörten Wertpapiere. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erhob Börsenumsatzsteuer mit der Begründung, durch die Verschmelzung seien diese Wertpapiere auf die Klägerin übertragen worden.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf.