FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2008
5 K 840/05
Normen:
AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 18 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1003

Widerruf der Dauerfristverlängerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als anfechtbare Rechtshandlung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 5 K 840/05

DRsp Nr. 2008/9871

Widerruf der Dauerfristverlängerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als anfechtbare Rechtshandlung

1. Der Widerruf der Dauerfristverlängerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Rechtshandlung im insolvenzrechtlichen Sinne. 2. Widerruft das Finanzamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Dauerfristverlängerung, so steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO einer Aufrechnung des mit dem Widerruf entstandenen Anspruchs auf Erstattung der geleisteten Sondervorauszahlung gegen vor Insolvenzeröffnung entstandene Steuerrückstände des Gemeinschuldners entgegen.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 18 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Im Februar 2004 beantragte die Gemeinschuldnerin für den laufenden Veranlagungszeitraum eine Dauerfristverlängerung und meldete eine Sondervorauszahlung in Höhe von 3.530,00 EUR an. Hiervon tilgte sie am 16.2.2004 2.731,91 EUR.