VGH Bayern - Beschluss vom 19.10.2020
22 ZB 20.363
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30426
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 18.4643

Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 22 ZB 20.363

DRsp Nr. 2020/17490

Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 erteilte die Beklagte dem Kläger die gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft.

Auf ein Schreiben des Finanzamts M. vom 7. Dezember 2017, welches insbesondere auf Steuerrückstände des Klägers in Höhe von 47.312,15 Euro hinwies, leitete die Beklagte ein Gewerbeuntersagungsverfahren und in der Folge ein Verfahren zum Widerruf der dem Kläger erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis ein.